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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Rhein Gartenbau – Inhaber Selim Utar
Neustraße 72, 44623 Herne
Telefon: 0176 32385802 · E-Mail: info@rhein-gartenbau.de
(im Folgenden „Auftragnehmer")
Stand: Juni 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Erbringung von Werkleistungen im Bereich Garten- und Landschaftsbau (insbesondere Pflasterarbeiten, Terrassenbau, Zaunbau, Teich- und Wassergestaltung, Erdarbeiten, Trockenmauern sowie Pflege- und Wartungsarbeiten), die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber geschlossen werden.

(2) Auftraggeber im Sinne dieser AGB sind Verbraucher gemäß § 13 BGB, also natürliche Personen, die den Vertrag zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(3) Es gilt das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 631 ff. BGB). Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) wird nicht vereinbart.

(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

§ 2 Vertragsschluss und Angebot

(1) Die Darstellung der Leistungen auf der Website und in Werbematerialien stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Anfrage.

(2) Auf Anfrage erstellt der Auftragnehmer ein individuelles, schriftliches Angebot. Dieses Angebot ist, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage ab Ausstellungsdatum gültig.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot in Text- oder Schriftform annimmt (z. B. durch Unterschrift, E-Mail oder ausdrückliche Auftragserteilung) oder der Auftragnehmer mit der Ausführung der beauftragten Leistung beginnt.

(4) Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem schriftlichen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.

(2) Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt sind, sind nicht Vertragsbestandteil und werden gesondert vereinbart und vergütet.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, geeignete Subunternehmer mit der Ausführung von Teilleistungen zu beauftragen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.

(4) Sind nach Vertragsschluss Mehr- oder Zusatzleistungen erforderlich, die zum Zeitpunkt des Angebots nicht erkennbar waren (z. B. unerwartete Bodenverhältnisse, Altlasten, nicht eingezeichnete Leitungen), informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. Solche Leistungen werden gesondert vereinbart und nach Aufwand vergütet.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Arbeitsflächen zum vereinbarten Termin frei zugänglich und ausführbar sind.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten den Verlauf aller auf dem Grundstück befindlichen Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation, Entwässerung) sowie sonstiger im Boden befindlicher Anlagen mitzuteilen, soweit ihm diese bekannt sind oder bekannt sein müssten.

(3) Der Auftraggeber stellt erforderliche Genehmigungen (z. B. baurechtliche Genehmigungen, Genehmigungen Dritter, Zustimmungen von Nachbarn) auf eigene Kosten bereit, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftraggeber Anschlussmöglichkeiten für Wasser und Strom auf dem Grundstück kostenfrei zur Verfügung.

(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verzögert sich dadurch die Ausführung, trägt er die hieraus entstehenden Mehrkosten.

§ 5 Ausführungsfristen und Termine

(1) Angegebene Ausführungstermine und -fristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

(2) Die Ausführung kann sich durch Umstände verzögern, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere durch ungeeignete Witterung, höhere Gewalt, Lieferengpässe oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers. In diesem Fall verlängern sich die Fristen angemessen.

(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung nach Abnahme der Leistung und Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig und innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Teilleistungen zu verlangen (§ 632a BGB).

(4) Bei Werkverträgen kann der Auftragnehmer für Material und Vorleistungen eine angemessene Anzahlung verlangen, sofern dies im Angebot ausgewiesen ist.

(5) Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen (§ 288 BGB).

(6) Ein Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 7 Abnahme

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt vor Ort, idealerweise gemeinsam, und wird auf Wunsch in Textform dokumentiert.

(2) Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Aufforderung und Fertigstellung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab, ohne dass ein wesentlicher Mangel vorliegt, gilt die Leistung als abgenommen.

(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über und beginnt die Gewährleistungsfrist.

§ 8 Gewährleistung / Mängelrechte

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte gemäß §§ 633 ff. BGB.

(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauwerken und Arbeiten an einem Grundstück fünf Jahre, bei sonstigen Werkleistungen zwei Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB).

(3) Bei einem Mangel hat der Auftraggeber zunächst Anspruch auf Nacherfüllung. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder die Leistung neu erbringen.

(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, stehen ihm die weiteren gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) zu.

(5) Kein Mangel liegt vor bei natürlichen Wachstums-, Witterungs- und Standortbedingungen von Pflanzen sowie bei üblichen, materialbedingten Veränderungen von Naturmaterialien (z. B. Farbnuancen, Verwitterung von Naturstein). Das Anwachsen von Pflanzen wird nur dann gewährleistet, wenn eine entsprechende Fertigstellungs- und Entwicklungspflege ausdrücklich beauftragt wurde.

(6) Voraussetzung für eine Gewährleistung bei Pflanzungen ist die sachgerechte Pflege durch den Auftraggeber nach Abnahme, sofern keine Pflegeleistung beauftragt wurde.

§ 9 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte und eingebaute Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht durch festen Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sind.

§ 11 Widerrufsrecht

Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen steht dem Auftraggeber als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird.

§ 12 Streitbeilegung

(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Hinweis: Die OS-Plattform wurde zum 20. Juli 2025 eingestellt.

(2) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

(3) Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

Diese AGB stellen eine Vorlage dar und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Vor der Verwendung wird eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt empfohlen, insbesondere der Haftungs-, Gewährleistungs- und Zahlungsklauseln.